Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Einschränkungen für die Abzugsfähigkeit des
häuslichen Arbeitszimmers in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Die Richter
entschieden, dass der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine
Neuregelung treffen muss und das geltende Recht nicht mehr angewandt werden
darf.
Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich
nicht mehr abziehbar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet. Das hatte zur Folge, dass bspw. Lehrer ihre Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich geltend machen konnten, obwohl ihnen für die Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule
zur Verfügung steht.
Gesetz muss rückwirkend geändert werden
Das verstößt laut Bundesverfassungsgericht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Beschluss vom 6. Juli 2010, Az. 2 BvL 13/09). Somit dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer künftig
dann wieder steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Betroffenen kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Richter
verpflichteten den Gesetzgeber, rückwirkend zum 1. Januar 2007 das Gesetz
dahingehend zu ändern. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die
Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz
nicht mehr anwenden, laufende Verfahren seien auszusetzen.
Als Hinweis für eine mögliche Regelung gaben die Richter
zu bedenken, dass der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, eine leicht
nachprüfbare Tatsachenbasis sei - und damit die Möglichkeit einer typisierenden
Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Die Ermittlung des 'qualititaven
Mittelpunkts' der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit sei dagegen
offenkundig aufwändig und streitanfällig. Grundsätzliche Einschränkungen bei der
Abzugsfähigkeit hält das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht für
bedenklich.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom: 29.07.2010
© Zur Verfügung gestellt von STB Web |