30.08.2010 | Renten, die für Zeiträume vor dem Alterseinkünftegesetz nachgezahlt werden, sind ebenfalls mit einem Anteil von 50 Prozent zu besteuern. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Münster. Die Notwendigkeit für eine Übergangsregelung sahen die Richter nicht.
